Terms and conditions

Gültig ab 1. Januar 2009
Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Lieferungen von Waren Anwendung, wenn darauf in der Offerte oder Auftragsbestätigung des Verkäufers verwiesen wurde, es sei denn, es sei schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

Annahme der Ware bedeutet in jedem Fall die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Käufer.

Insoweit diese Bedingungen keine Regel enthalten, gilt subsidiär das Schweizerische Obligationenrecht, bei Auslandlieferungen das «Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf» vom 11. April 1980.

Alle Mitteilungen in Bezug auf die unter diesen Bedingungen abgewickelten Lieferungen haben schriftlich, durch Brief oder Fernschreiben (Telefax) zu erfolgen; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

Offerten
Offerten des Verkäufers sind, vorbehältlich besonderer schriftlicher Vereinbarung, nur bei umgehender Annahme des Käufers bindend und unterliegen in jedem Fall den nachstehenden Bedingungen.
Aufträge

Aufträge für Lieferungen werden mit jener Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich, welche nach Abklärung und Annahme sämtlicher Einzelheiten schriftlich abgegeben wird. Auftragsbestätigungen können per Post, Fax oder Mail rechtsgültig erfolgen.

Mündliche oder schriftliche Abreden sowie Änderungen erteilter Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schritlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

Geltung
Es gelten die AGB gemäss Beilage bzw. gemäss Internet Link: aluminium-laufen.ch/agb zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
Preise
Wenn nichts anderes bestimmt, verstehen sich die Preise exklusiv Mehrwertsteuer sowie aller übrigen auf dem Abschluss oder Erfüllung eines Auftrages erhobenen Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren usw. Energie- und Transportkostenzuschläge werden in der Offerte besonders ausgewiesen.
Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Zahlungsdomizil für alle vom Käufer zu leistenden Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.

Gerät der Käufer mit der Zahlung für ausgeführte Lieferungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist mit schriftlicher Erklärung auf den noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zu verzichten sowie alle bereits bestätigten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge zu annullieren. Der Käufer hat dem Verkäufer für den dadurch entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.

Die Zahlung des Entgeltes für ausgeführte Lieferungen darf aus keinem Grunde verweigert werden. Die Verrechnung geschuldeter Zahlungen mit Gegenforderungen des Käufers bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche ausstehenden Guthaben unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen zur Zahlung fällig und können vom Verkäufer sogleich eingefordert werden.

Sicherheitsteile
Sicherheitsteile sind vom Auftraggeber zu bezeichnen und jeweils auch explizit als Sicherheitsteile zu bestellen.
Lieferumfang

Spezifikationen, Preise und Bedingungen beziehen sich auf die Gesamtmenge der Waren, lieferbar in einer Sendung.

Werden vom Käufer entgegen von Offerten/Auftragsbestätigung ausdrücklich Teilsendungen verlangt, richten sich die Spezifikationen, Preise und Bedingungen nach den Mengen jeder Teilsendung.

Lieferzeit
Angegebene Lieferfristen gelten für die Lieferung ab Werk. Basis sind die Angaben auf der verbindlichen Auftragsbestätigung.
Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt befreien den Verkäufer von der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen. Der Käufer verzichtet für diese Fälle auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten u.a. Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Revolution, behördliche Massnahme oder Verfügung, Embargo, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Einwirkungen, wie Beschränkung der Energieversorgung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterial, Maschinen- oder Werkzeugbruch, welche beim Verkäufer oder bei einem seiner Unterlieferanten eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Schwierigkeiten und Verzug im Transport, verspätete Beistellung von Transportmitteln, Verkehrsunterbrechungen. Jede Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.

Versand, Nutzen & Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Bei Transport durch den Käufer gehen Nutzen und Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware das Werkareal verlässt.

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Frachtkosten
Für die Berechnung der Frachtkosten sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte massgebend.
Verpackung
Für Mehrweggebinde (Transportbügel, Paletten usw.) erfolgt eine Belastung, sofern diese nicht innert 60 Tagen in wiedergebrauchsfähigem Zustand franko an das Lieferwerk zurückgesandt werden.
Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware, bis er die dafür geschuldete Zahlung vollständig erhalten hat.

Er wird zum Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Käufers ermächtigt.

Mengentoleranzen

Sofern nicht anders vereinbart, behält sich der Verkäufer vor, in bezug auf die bestellte Menge (Stückzahl, Metrage, Gewicht) folgende aus den Umständen der Herstellung unvermeidliche Mengentoleranzen anzuwenden:

Strangpressprofile

Bei 500kg und mehr bzw. dieser Menge entsprechender Stückzahl/Metrage:
pro Position +/- 10%

bei 250 bis 499 kg:

pro Position +/- 20%


Gussteile

pro Position +/- 10%
Qualitätskontrolle/Analysen

Die Ware wird vor der Ablieferung im Werk im branchenüblichen Umfange stichprobenweise geprüft. Sofern in der Bestellung eine weitergehende Prüfung verlangt wird, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

Massgebend sind die Analysen-Methoden und -Ergebnisse des Verkäufers. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat durch einen gemeinsam bestimmten unabhängigen Sachverständigen eine Schiedsanalyse zu erfolgen.

Werkzeuge, Kokillen, Modelle

Ohne besondere Vereinbarung sind die Kokillen-, Werkzeug- und Modellkosten bei Auftragserteilung zahlbar. Ihr Unterhalt geht zu Lasten des Verkäufers.

Kokillen und Werkzeuge (einschliesslich Lehren und dergleichen) bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Käufer getragen werden. Vom Käufer ganz oder teilweise bezahlte Kokillen und Werkzeuge werden ohne anderslautende Vereinbarung nur für Aufträge des Käufers und der von ihm bezeichneten Dritten verwendet.

Die Aufbewahrung von Modellen erfolgt zu den bestmöglichen Bedingungen ohne weitergehende Haftung des Verkäufers. Falls Kokillen oder Werkzeuge während 3 Jahren unbenutzt bleiben, ist der Verkäufer berechtigt, diese ohne spezielle Benachrichtigung des Käufers zu liquidieren.

Prüfungs- und Rügefrist

Der Käufer hat die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen.

Beanstandungen betreffend Gewicht oder Stückzahl sowie Mängelrügen über die Beschaffenheit der Ware sind nur gültig, wenn sie dem Verkäufer innert zehn Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln zehn Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.

Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge gilt als Genehmigung der Lieferung.

Gewährleistung und Haftung

Im Falle gerechtfertigter Beanstandungen oder Mängelrügen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf kostenlosen Ersatz bzw. Instandstellung der fristgerecht gerügten Ware während einer Garantieperiode von sechs Monaten seit Auslieferung der Ware ab Herstellungswerk. Die durch mängelfreie Lieferung ersetzte Ware wird Eigentum des Verkäufers.

Darüber hinaus hat der Käufer keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere keine weitergehenden Rechte auf Wandelung, Minderung oder Ersatz des durch die mangelhafte Lieferung entstehenden Schadens. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden (einschliesslich entgangener Aufträge, Einnahmen oder Gewinne, Rückrufkosten, Betriebsunterbruch, Ansprüche Dritter) sowie alle übrigen Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung entstanden sind.

Eine Beanstandung oder Mängelrüge gibt dem Käufer kein Recht, die Zahlung des Preises für die betreffende Ware zurückzuhalten.

Produktehaftung
Käufer und Verkäufer werden sich gegenseitig auch nach Ablauf der Garantieperiode über mögliche Fehler an der Ware oder die von Dritten erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit deren Verwendung unterrichten und sich bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Produktehaftung nach besten Kräften unterstützen.
Schutzrechtsverletzungen
Es ist nicht Sache des Verkäufers, abzuklären, ob vom Käufer beschriebenes bzw. bestelltes Material geeignet ist, durch seine Beschaffenheit, Beschreibung oder durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes führen. Der Käufer haftet in diesen Fällen allein.
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten wird für beide Teile das Domizil des Verkäufers gewählt.

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen werden nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammer endgültig entschieden, bis zu einem Streitwert von sFr. 50'000.- durch einen Einzelschiedsrichter und bei einem höheren oder unbestimmten Streitwert durch ein Dreier-Schiedsgericht.

Disclaimer

The product properties listed on data sheets, brochures, leaflets, etc. generally comply with the European standard. In the absence of a standard, they represent the result of testing by Aluminium-Laufen AG.

The compliance of the product properties with the European standard is expressly warranted, but not the suitability of the product for a specific application or a specific type of use. The customer should test the product to determine whether its properties are suitable for the intended use. Upon request, Aluminium-Laufen AG will provide assistance to customers or third parties in their decision-making in this regard.

Furthermore, it is the customer's responsibility to clarify whether additional material tests are required in addition to the random tests customary in the industry.

If the customer fails to track the production lot, Aluminium-Laufen AG shall not be liable for any additional costs incurred as a result.

Any changes to these provisions will be published here.

Status: 19 February 2008

Contact

Aluminium Laufen AG Liesberg
Industriestrasse 5, CH-4253 Liesberg
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