Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Lieferungen von Waren Anwendung, wenn darauf in der Offerte oder Auftragsbestätigung des Verkäufers verwiesen wurde, es sei denn, es sei schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
Annahme der Ware bedeutet in jedem Fall die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Käufer.
Insoweit diese Bedingungen keine Regel enthalten, gilt subsidiär das Schweizerische Obligationenrecht, bei Auslandlieferungen das «Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf» vom 11. April 1980.
Alle Mitteilungen in Bezug auf die unter diesen Bedingungen abgewickelten Lieferungen haben schriftlich, durch Brief oder Fernschreiben (Telefax) zu erfolgen; auf die Einhaltung der Schriftform kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
Aufträge für Lieferungen werden mit jener Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich, welche nach Abklärung und Annahme sämtlicher Einzelheiten schriftlich abgegeben wird. Auftragsbestätigungen können per Post, Fax oder Mail rechtsgültig erfolgen.
Mündliche oder schriftliche Abreden sowie Änderungen erteilter Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schritlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Zahlungsdomizil für alle vom Käufer zu leistenden Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
Gerät der Käufer mit der Zahlung für ausgeführte Lieferungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist mit schriftlicher Erklärung auf den noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zu verzichten sowie alle bereits bestätigten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge zu annullieren. Der Käufer hat dem Verkäufer für den dadurch entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.
Die Zahlung des Entgeltes für ausgeführte Lieferungen darf aus keinem Grunde verweigert werden. Die Verrechnung geschuldeter Zahlungen mit Gegenforderungen des Käufers bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche ausstehenden Guthaben unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen zur Zahlung fällig und können vom Verkäufer sogleich eingefordert werden.
Spezifikationen, Preise und Bedingungen beziehen sich auf die Gesamtmenge der Waren, lieferbar in einer Sendung.
Werden vom Käufer entgegen von Offerten/Auftragsbestätigung ausdrücklich Teilsendungen verlangt, richten sich die Spezifikationen, Preise und Bedingungen nach den Mengen jeder Teilsendung.
Ereignisse höherer Gewalt befreien den Verkäufer von der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen. Der Käufer verzichtet für diese Fälle auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten u.a. Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Revolution, behördliche Massnahme oder Verfügung, Embargo, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Einwirkungen, wie Beschränkung der Energieversorgung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterial, Maschinen- oder Werkzeugbruch, welche beim Verkäufer oder bei einem seiner Unterlieferanten eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Schwierigkeiten und Verzug im Transport, verspätete Beistellung von Transportmitteln, Verkehrsunterbrechungen. Jede Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Bei Transport durch den Käufer gehen Nutzen und Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware das Werkareal verlässt.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware, bis er die dafür geschuldete Zahlung vollständig erhalten hat.
Er wird zum Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Käufers ermächtigt.
Sofern nicht anders vereinbart, behält sich der Verkäufer vor, in bezug
auf die bestellte Menge (Stückzahl, Metrage, Gewicht) folgende aus den
Umständen der Herstellung unvermeidliche Mengentoleranzen anzuwenden:
Strangpressprofile
Bei 500kg und mehr bzw. dieser Menge entsprechender Stückzahl/Metrage:
pro Position +/- 10%
bei 250 bis 499 kg:
pro Position +/- 20%
Gussteile
pro Position +/- 10%Die Ware wird vor der Ablieferung im Werk im branchenüblichen Umfange stichprobenweise geprüft. Sofern in der Bestellung eine weitergehende Prüfung verlangt wird, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Massgebend sind die Analysen-Methoden und -Ergebnisse des Verkäufers. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat durch einen gemeinsam bestimmten unabhängigen Sachverständigen eine Schiedsanalyse zu erfolgen.
Ohne besondere Vereinbarung sind die Kokillen-, Werkzeug- und Modellkosten bei Auftragserteilung zahlbar. Ihr Unterhalt geht zu Lasten des Verkäufers.
Kokillen und Werkzeuge (einschliesslich Lehren und dergleichen) bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise vom Käufer getragen werden. Vom Käufer ganz oder teilweise bezahlte Kokillen und Werkzeuge werden ohne anderslautende Vereinbarung nur für Aufträge des Käufers und der von ihm bezeichneten Dritten verwendet.
Die Aufbewahrung von Modellen erfolgt zu den bestmöglichen Bedingungen ohne weitergehende Haftung des Verkäufers. Falls Kokillen oder Werkzeuge während 3 Jahren unbenutzt bleiben, ist der Verkäufer berechtigt, diese ohne spezielle Benachrichtigung des Käufers zu liquidieren.
Der Käufer hat die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen.
Beanstandungen betreffend Gewicht oder Stückzahl sowie Mängelrügen über die Beschaffenheit der Ware sind nur gültig, wenn sie dem Verkäufer innert zehn Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln zehn Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge gilt als Genehmigung der Lieferung.
Im Falle gerechtfertigter Beanstandungen oder Mängelrügen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf kostenlosen Ersatz bzw. Instandstellung der fristgerecht gerügten Ware während einer Garantieperiode von sechs Monaten seit Auslieferung der Ware ab Herstellungswerk. Die durch mängelfreie Lieferung ersetzte Ware wird Eigentum des Verkäufers.
Darüber hinaus hat der Käufer keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere keine weitergehenden Rechte auf Wandelung, Minderung oder Ersatz des durch die mangelhafte Lieferung entstehenden Schadens. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden (einschliesslich entgangener Aufträge, Einnahmen oder Gewinne, Rückrufkosten, Betriebsunterbruch, Ansprüche Dritter) sowie alle übrigen Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung entstanden sind.
Eine Beanstandung oder Mängelrüge gibt dem Käufer kein Recht, die Zahlung des Preises für die betreffende Ware zurückzuhalten.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten wird für beide Teile das Domizil des Verkäufers gewählt.
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen werden nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammer endgültig entschieden, bis zu einem Streitwert von sFr. 50'000.- durch einen Einzelschiedsrichter und bei einem höheren oder unbestimmten Streitwert durch ein Dreier-Schiedsgericht.